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Habe ich Anspruch auf Kulanz?

Kulanzleistungen stellen stets ein freiwilliges Entgegenkommen dar. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht. Auch nicht dann, wenn man das Fahrzeug vermeintlich bei einem deutschen autorisierten Vertragshändler erwirbt. Eine „Kulanz“ wird auch nicht vertraglich vereinbart. 

Obwohl Kulanz also per se rechtlich nicht beanspruchbar und ein sehr dehnbarer Begriff ist, bekommen wir immer wieder Kundenfragen zum Thema. Daher gehen wir hier gerne etwas weiter darauf ein. 
 
Ab und an hören wir das Argument, bei einem EU-Neuwagen gäbe es keine „Kulanz“. Gerne von Mitbewerbern, die „deutsche“ Neuwagen verkaufen möchten. Dazu können wir zum einen nur auf den Rechtsanspruch verweisen – den gibt es nämlich weder bei „deutschen“ noch bei EU-Neuwagen. Und zum anderen: 

 Wenn ein Fahrzeug regelmäßig zum autorisierten Servicepartner zur Wartung gebracht wird, steht auch einer Kulanzlösung im Fall der Fälle nichts im Wege. Und dabei spielt es meistens gar keine Rolle, wo das Fahrzeug erworben wurde. Insbesondere langjährige und treue Kunden dürfen durchaus besondere Vorzüge erwarten. Letzteres gilt im Übrigen für jede Werkstatt, ganz gleich ob freie Werkstatt oder autorisierter Servicepartner. 

 Liegt die Schadensursache in der Verantwortung der Werkstatt, z. B. wenn bei der vorherigen Inspektion etwas übersehen oder fehlerhaft gearbeitet wurde, dann leistet die Werkstatt i.d.R. auch Kulanz, bzw. beteiligt sich an der Schadensregulierung. 
 
Bei Rückrufaktionen des Herstellers werden die Fahrzeugbesitzer aufgerufen, Nachbesserungen beim nächstgelegenen autorisierten Servicepartner durchführen zu lassen. Dabei handelt es sich meist um Konstruktions- oder Fabrikationsfehler, welche im Rahmen der Produkthaftung nachgebessert werden. Die Kosten hierfür übernimmt der Hersteller – es ist keine Kulanzreparatur.

Bei Mängeln, bzw. Schäden an Baugruppen, welche fahrleistungsabhängig eigentlich nicht auftreten dürfen, nehmen die autorisierten Servicepartner den Hersteller, bzw. Importeur, mit ins Boot. Solche Schäden fallen häufig in den Bereich einer Produkthaftung, sie wurden aber noch nicht endgültig geklärt. Daher übernehmen die Hersteller freiwillig einen Teil der Reparaturkosten und lassen dabei den Eindruck einer gewährten „Kulanz“ entstehen.
 
Würde theoretisch ein Kulanzanspruch gegenüber einem deutschen autorisierten Servicebetrieb bestehen und würde dieser grundsätzlich bei einem „reimportierten“ EU-Neuwagen abgelehnt werden, 
so ergibt sich daraus die Erwartungshaltung, dass dieser EU-Neuwagen in seinem eigenen Lieferland einen solchen Kulanzanspruch gewährt bekommt. Da aber der Hersteller ein selektives Vertriebssystem in ganz Europa aufgebaut hat und allen seinen Kunden in ganz Europa gleiche Rechte einräumt, so bestehen dieselben Kulanzansprüche für einen reimportierten EU-Neuwagen auch in Deutschland. Andernfalls würde für einen deutschen Kunden im EU-Ausland kein Kulanzanspruch bestehen. Fazit: Alles, was in Sachen Kulanz im Ursprungsland gilt, gilt für EU-Fahrzeuge auch in Deutschland. 

 Die Gewährung oder Ablehnung von Kulanz haben daher weniger mit der Herkunft des Fahrzeuges zu tun, sondern vielmehr mit der regelmäßigen Wartung bei einem autorisierten Servicepartner und der „üblichen“ Lebenserwartung von Bauteilen des Herstellers. 

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