Zulassungsdienst | Unsere Preise
Wenn Sie die Zulassung Ihre Neuwagens aus zeitlichen oder anderen Gründen nicht selbst vornehmen möchten, können Sie auf unseren regionalen Zulassungsservice zurückgreifen. Wir führen Ihre Anmeldung mittels eigene Mitarbeiter "just in time" durch und können somit schnellstmöglichst Ihnen die Übergabe Ihres Fahrzeuges ermöglichen. Hiermit "ersparen" Sie sich Auslieferungsverzögerungen durch unnötige und ungewisse Postlaufzeiten eines bundesweiten Zulassungsservice, wenn Ihnen Kennzeichen und Dokumente erst zugesandt werden müssen.
Die Dienstleistungskosten hierfür können Sie der nachfolgende Tabelle entnehmen:
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Landkeis |
Zulassung |
Zulassung & Anlieferung |
Wunschkennzeichen |
ES |
Esslingen |
29,- € |
79,- € |
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NT |
Nürtingen |
29,- € |
79,- € |
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S |
Stuttgart |
49,- € |
99,- € |
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WN |
Waiblingen |
59,- € |
109,- € |
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BK |
Backnang |
59,- € |
109,- € |
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GP |
Göppingen |
59,- € |
109,- € |
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LB |
Ludwigsburg |
69,- € |
119,- € |
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VAI |
Vaihingen |
69,- € |
119,- € |
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BB |
Böblingen |
79,- € |
129,- € |
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LEO |
Leonberg |
79,- € |
129,- € |
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RT |
Reutlingen |
79,- € |
129,- € |
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TÜ |
Tübingen |
79,- € |
129,- € |
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CW |
Calw |
89,- € |
139,- € |
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AA |
Aalen |
99,- € |
149,- € |
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GD |
Gmünd |
99,- € |
149,- € |
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UL |
Stadt Ulm |
119,- € |
169,- € |
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UL |
Alb-Donau-Kreis |
119,- € |
169,- € |
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NU |
Neu-Ulm |
119,- € |
169,- € |
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ILL |
Illertissen |
119,- € |
169,- € |
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HN |
Heilbronn Stadt |
119,- € |
169,- € |
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HN |
Heilbronn Kreis |
119,- € |
169,- € |
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PF |
Pforzheim Stadt |
119,- € |
169,- € |
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PF |
Pforzheim Enzkreis |
119,- € |
169,- € |
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SHA |
Schwäbisch Hall |
129,- € |
179,- € |
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CR |
Crailsheim |
129,- € |
179,- € |
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HDH |
Heidenheim |
149,- € |
199,- € |
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BC |
Biberach |
159,- € |
209,- € |
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BL |
Balingen |
169,- € |
219,- € |
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HCH |
Hechingen |
169,- € |
219,- € |
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FDS |
Freudenstadt |
149,- € |
199,- € |
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HOR |
Horb |
149,- € |
199,- € |
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KA |
Karlsruhe Stadt |
159,- € |
209,- € |
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KA |
Karlsruhe Landkreis |
159,- € |
209,- € |
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KÜN |
Künzelsau |
149,- € |
199,- € |
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ÖHR |
Öhringen |
149,- € |
199,- € |
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Zusätzlich zu diesen Kosten fallen noch die Zulassungskosten der Zulassungsstelle sowie die Kosten des Schildermachers für Ihre Kennzeichenprägung an, welche Sie bei eigener Zulassung sowieso tragen müssen.
Für die Zulassung Ihres Fahrzeuges benötigen wir im Original rechtzeitig und vor Auslieferung per Post folgende Unterlagen:
- eine unterschriebene Zulassungsvollmacht (als PDF zum handschriftlichen Ausfüllen hier klicken)
- eine Versicherungsbestätigung (bisher Doppelkarte – jetzt eVB-Nr = elektr. Versicherungsbestätigung)
- Kopie von Ihrem Personalausweis (falls diese bei der Bestellung noch nicht abgegeben wurde)
Als zusätzlichen Service und nur in Kombination mit einer Zulassung bieten wir Ihnen auch eine Anlieferung frei Haus für einen Mehrpreis von nur 50,- EUR an. Somit können Sie Ihr neues Fahrzeug auch sehr kostengünstig und bequem direkt vor Ihrer Haustüre übernehmen.
Sollten Sie weitere Fragen rund um das Thema „Zulassungsservice“ haben, rufen Sie uns einfach an. Gerne sind wir Ihnen auch hier behilflich.
Ist Ihr Zulassungsbezirk nicht aufgeführt?
Zulassung mit COC - Dokument
Alle EU Neuwagen werden heute mit einem COC-Dokument ausgeliefert.
(„Certificate of Conformity“ – auch EG-Übereinstimmungsbescheinigung genannt)
Fahrzeuge mit COC-Dokumenten werden in allen Ländern der Europäischen Union
ohne Probleme zugelassen, da die Staaten untereinander die Dokumente zur Typenprüfung wechselseitig anerkennen. Grundlage für die COC-Bescheinigung ist eine EG-Betriebserlaubnis nach Richtlinie 70/156/EWG für Kraftfahrzeuge, die in nationales Recht umgesetzt wurde.
Dieses Original-Dokument enthält die
vom Hersteller eingetragenen fahrzeugspezifischen Daten, welche von den europäischen Zulassungsstellen in das jeweilige nationale Zulassungsdokument übernommen werden.
Die deutschen Zulassungsstellen erstellen somit auf Grundlage der Daten des COC-Dokument einmalig die Zulassungsbescheinigung Teil 2 (ehem. Kfz-Brief).
WICHTIG!
Als Voraussetzung der erstmaligen Zulassung bzw. des Erstellens der Zulassungsbescheinigung Teil II
MUSS das Neufahrzeug bei der Zulassungsstelle vorgefahren werden. Dabei wird die Fahrgestellnummer des Neuwagens mit den Angaben des COC-Dokumentes auf Übereinstimmung geprüft.
Sollten Sie versuchen, Ihren Neuwagen nur anhand eines original COC-Dokumentes anzumelden,
werden Sie von Ihrer Zulassungsstelle abgewiesen!
|
Wurde bereits einmalig eine Zulassungsbescheinigung Teil 2 (ehem. Kfz-Brief) erstellt, so ist ein erneutes
Vorführen des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle nicht mehr erforderlich!
Anmeldung bei der Zulassungsstelle
Sie müssen zunächst die Abholung Ihres Fahrzeuges mittels Kurzkennzeichen (Überführungskennzeichen) vornehmen, um erst im anschließenden Schritt das Fahrzeug auf Ihren Namen bei Ihrer Zulassungsstelle endgültig anzumelden.
Folgende Unterlagen werden benötigt: |
Kurzkennzeichen
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Entgültige Zulassung
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Gültiger Personalausweis oder Reisepass:
Bei Vorlage des Reisepasses ist zusätzlich eine Meldebestätigung Ihrer Gemeinde erforderlich, da der Reisepass keine Anschrift nennt.
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Versicherungsbestätigung:
bisher Doppelkarte – jetzt eVB-Nr (= elektr. Versicherungsbestätigung)
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Kaufvertrag / Rechnung:
Geben Sie eine Rechnungskopie ab, damit ersichtlich ist, dass die 19% Mwst. über den dt. Reimporteur mit Sitz in der BRD an das dt. Finanzamt abgeführt wird
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 |
COC = Certificate of Conformity:
EG-Übereinstimmungsbescheinigung
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Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer:
(s. Beiblatt)
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Ggf. Vollmacht: Bei Vorlage des Reisepasses ist zusätzlich eine Meldebestätigung Ihrer Gemeinde erforderlich, da der Reisepass keine Anschrift nennt.
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auf Wunsch |
auf Wunsch |
Kostenübersicht
Kosten der Zulassungsstelle für Kurzkennzeichen |
10,20 € |
Schildermacher (Prägungskosten der Kurzkennzeichen) |
ca. 18,00 € |
Kurzzeit-Versicherungskosten (je nach Vereinbarung, siehe nachfolgende Postionen) |
keine |
Tipps für Versicherung
Rufen Sie Ihre Versicherung an und lassen Sie sich gleich
zwei Versicherungsbestätigungen geben:
1x für Kurzkennzeichen + 1x für die endgültige Zulassung. Teilen Sie der Versicherung explizit mit, dass die
endgültige Zulassung bei derselben Versicherungsgesellschaft vorgenommen wird. In diesem Fall wird der
endgültige Versicherungsvertrag um die Dauer der Kurzkennzeichen (5 Tage) vordatiert, als wäre das Fahrzeug
5 Tage zuvor regulär anmeldet worden. Damit entfallen die hohen Versicherungskosten für die “5-Tages-Kurz-
Versicherung“. Letztendlich nutzen Sie Ihr Fahrzeug bereits ab dem Tag der Abholung mit Kurzkennzeichen.
Lassen Sie sich die
„vorläufige Deckung“ sowohl für die Kurzzulassung als auch für die endgültige Zulassung
unbedingt in der
Voll- / Teilkasko (falls erwünscht)
separat und schriftlich bestätigen!
Mit der
eVb (elektronischen Versicherungsbestätigung) erhalten Sie zunächst nur Schutz in der Haftpflicht,
bis die original unterschriebenen und vollständig ausgefüllten Anträge bei der Versicherung eingegangen und auch bearbeitet werden. Sie zahlen schließlich auch die volle Prämie für die Kasko-Versicherung ab dem Tag der
Zulassung! Im Schadensfall und bis zur endgültigen Policierung würde jedoch die Gefahr bestehen, dass Kasko -Schäden „aus formalen Gründen“ möglicherweise nicht übernommen würden.
FAQ
Warum will die Zulassungsstelle das Neufahrzeug vorgefahren bekommen?
Antwort: Um Mißbrauch vorzubeugen.
Grund: Wie beschrieben, bestätigt der Hersteller anhand des COC-Dokuments lediglich die technischen Daten des Fahrzeuges. Geht einmal ein solches COC-Dokument verloren, kann man beim Hersteller ohne Weiteres eine Zweit- und Mehrfachausfertigung anfordern, um sein Fahrzeug trotzdem anmelden zu können.
Bei böswilliger Absicht wäre es demnach möglich, zwei oder mehrere unterschiedliche Zulassungsbescheinigungen Teil 2 (Zul.besch. Teil 2) für ein und dasselbe Fahrzeug zu erhalten, wenn gleichzeitig aufgrund von Mehrfachausfertigungen des COC-Dokumentes bei verschiedenen Zulassungsstellen weitere Zul.besch. Teil 2 beantragt würden.
Durch das Vorführen des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle kann für dieses Fahrzeug auch nur eine einzige Zul.besch.Teil 2 erstellt werden und somit auch existieren. Dabei wird das verwendete COC-Dokument entwertet. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt versucht werden, mit einer weiteren Mehrfachausfertigung des COC-Dokumentes eine zusätzliche Zul.besch. Teil 2 zu beantragen, wäre dies insoweit nicht mehr möglich, da durch die interne Abfrage der Zulassungsstelle beim KBA (Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg) für dieses Fahrzeug eine Zul.besch. Teil 2 bereits als registriert bestätigt wird und somit keine neue Bescheinigung erstellt werden kann.
Warum erledigt der Reimporteur nicht die erstmalige Erstellung des Kfz-Briefes?
Antwort: Um für den Kunden GELD zu sparen und die Auslieferung beschleunigend abzuwickeln.
Grund 1: Im Zuge einer normalen Zulassung auf den Kunden wird von der Zulassungsstelle für das Erstellen der
Zulassungsbescheinigung Teil II (ehem. Kfz-Brief) KEINE gesonderte Gebühr erhoben. Sollte aber lediglich die Zul.Besch. Teil 2 erstellt werden, so verlangt die Zulassungsstelle eine erhöhte Gebühr von 57,10 Euro. Diese würde der Käufer indirekt mit einem erhöhten Kaufpreis zzgl. Mwst. bezahlen müssen.
Grund 2: Um jedes einzelne Fahrzeug bei der Zulassungsstelle vorzufahren, wäre eine zusätzliche nicht unerheblichelogistische Leistung erforderlich. Es würden Personalkosten (Fahrer, zzgl. jeweils Wartezeit pro PKW bei der Zulassungsstelle) sowie Mobilitätskosten (zusätzliche erforderliche Händlerkennzeichen, Versicherungskosten und Steuer) entstehen. Bei der Fahrt zur Zulassungsstelle würde sich die Laufleistung eines Neuwagens sowie das Gefahrenrisiko zusätzlich erhöhen.
Grund 3: Bis eine Zul.Besch. Teil 2 erstellt wird, vergehen inkl. Logistik 1 – 3 Werktage. Durch die Zusendung per Einschreiben dieser Zul.Besch. Teil 2 würden weitere Kosten (Portokosten) entstehen, welche zunächst vernachlässigbar wären. Bis diese Postsendung beim Empfänger einträfe, damit dieser den Neuwagen anmelden könnte, würde erfahrungsgemäß eine weitere Woche vergehen. Dieser Zeitaufwand bis hin zum Zeitpunkt der Auslieferung würden beim Verkäufer zusätzliche, nicht unerhebliche Finanzierungskosten verursachen.
Service: Gerne bieten wir Ihnen unseren kompletten Abwicklungsservice gegen Gebühr.
Fragen Sie uns! Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.
Zulassung mit Zulassungsbescheinigung Teil II
Zulassungsbescheinigung Teil II (ehem. Kfz-Brief)
Die Zulassungsbescheinigung Teil II enthält die für die Zulassung (= Zuteilung eines Kennzeichens) notwendige
technische Beschreibung eines Fahrzeuges. In Teil II (Größe DIN-A4) sind somit lediglich die wichtigsten Fahrzeugdaten aufgeführt.
Die neue Zulassungsbescheinigung enthält nur noch zwei Haltereintragungen. Alle Angaben sind auf der Vorderseite vorhanden. Durch das neue Format und durch die Reduzierung des Datenumfangs ergeben sich erhebliche Erleichterungen, da bei Änderungen der Fahrzeugausrüstung die bisher im Fahrzeugbrief vorzunehmenden gebührenpflichtigenKorrekturen entfallen.
Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. Kfz-Schein)
Die Zulassungsbescheinigung Teil I enthält
alle erforderlichen Einzeldaten, die für die Zulassung und die Überprüfungen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich sind.
Dabei werden sämtlich benötigte technischen Daten des Neuwagens für die Erstellung der Zul.Besch. Teil I (ehem. Kfz-Schein)
aus dem COC-Dokument übernommen. Diese Zul.Besch. Teil I wird erst zum Zeitpunkt der Zulassung erstellt und Ihnen anschließend überreicht!
Zur Info: COC-Dokument („Certificate of Conformity“ – auch EG-Übereinstimmungsbescheinigung genannt) Dieses Original-Dokument enthält die vom Hersteller eingetragenen fahrzeugspezifischen Daten, welche von den europäischen Zulassungsstellen in das jeweilige nationale Zulassungsdokument übernommen werden. Die deutschen Zulassungsstellen erstellen somit auf Grundlage der Daten des COC-Dokumentes die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Kfz-Schein).
WICHTIG!
Als Voraussetzung der erstmaligen Zulassung anhand der Zulassungsbescheinigung Teil II (ehem. Kfz-Brief) wird daher das original COC-Dokument benötigt.
Sollten Sie versuchen, Ihren Neuwagen nur anhand eines Fahrzeugbriefes und OHNE original COC-Dokumentes anzumelden, werden Sie von Ihrer Zulassungsstelle abgewiesen!
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Anmeldung bei der Zulassungsstelle
Sie können Ihren „Neuen“ somit bei Ihrer Zulassungsstelle anmelden und anschließend mit den endgültigen
Kennzeichen bei uns abholen.Wollen Sie sich zunächst vom ordnungsgemäßem Zustand Ihres Fahrzeuges
(zum Zeitpunkt der Abholung) selbst überzeugen (z.B. bei weiter Anfahrt), so können Sie die Abholung Ihres
Fahrzeuges mittels
Kurzkennzeichen (Überführungskennzeichen) vornehmen, um erst im anschließenden Schritt das
Fahrzeug auf Ihren Namen bei Ihrer Zulassungsstelle endgültig anzumelden.
In diesem Fall bitten wir um
rechtzeitige Mitteilung, damit wir die für die Zulassung erforderlichen Dokumente nicht unnötig per Post
(Einschreibe-Rückschein) versenden, sondern Ihnen mit der Überlassung des Fahrzeuges gemeinsam überreichen.
Folgende Unterlagen werden benötigt: |
Kurzkennzeichen
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Entgültige Zulassung
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Gültiger Personalausweis oder Reisepass:
Bei Vorlage des Reisepasses ist zusätzlich eine Meldebestätigung Ihrer Gemeinde erforderlich, da der Reisepass keine Anschrift nennt.
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Versicherungsbestätigung:
bisher Doppelkarte – jetzt eVB-Nr (= elektr. Versicherungsbestätigung)
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Kaufvertrag / Rechnung:
Geben Sie eine Rechnungskopie ab, damit ersichtlich ist, dass die 19% Mwst. über den dt. Reimporteur mit Sitz in der BRD an das dt. Finanzamt abgeführt wird
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Zulassungsbescheinigung Teil II (ehem. Kfz-Brief)
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COC = Certificate of Conformity:
EG-Übereinstimmungsbescheinigung
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Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer:
(s. Beiblatt)
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Ggf. Vollmacht: Bei Vorlage des Reisepasses ist zusätzlich eine Meldebestätigung Ihrer Gemeinde erforderlich, da der Reisepass keine Anschrift nennt.
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auf Wunsch |
auf Wunsch |
Kostenübersicht
Kosten der Zulassungsstelle für Kurzkennzeichen |
10,20 € |
Schildermacher (Prägungskosten der Kurzkennzeichen) |
ca. 18,00 € |
Kurzzeit-Versicherungskosten (je nach Vereinbarung, siehe nachfolgende Postionen) |
keine |
Tipps für Versicherung
a) Bei Abholung mit Überführungskennzeichen:
Rufen Sie Ihre Versicherung an und lassen Sie sich gleich
zwei Versicherungsbestätigungen geben:
1x für Kurzkennzeichen + 1x für die endgültige Zulassung. Teilen Sie der Versicherung explizit mit, dass die
endgültige Zulassung bei derselben Versicherungsgesellschaft vorgenommen wird. In diesem Fall wird der
endgültige Versicherungsvertrag um die Dauer der Kurzkennzeichen (5 Tage) vordatiert, als wäre das Fahrzeug
5 Tage zuvor regulär anmeldet worden. Damit entfallen die hohen Versicherungskosten für die “5-Tages-Kurz-
Versicherung“. Letztendlich nutzen Sie Ihr Fahrzeug bereits ab dem Tag der Abholung mit Kurzkennzeichen.
Lassen Sie sich die
„vorläufige Deckung“ sowohl für die Kurzzulassung als auch für die endgültige Zulassung
unbedingt in der
Voll- / Teilkasko (falls erwünscht)
separat und schriftlich bestätigen!
Mit der
eVb (elektronischen Versicherungsbestätigung) erhalten Sie zunächst nur Schutz in der Haftpflicht,
bis die original unterschriebenen und vollständig ausgefüllten Anträge bei der Versicherung eingegangen und auch bearbeitet werden. Sie zahlen schließlich auch die volle Prämie für die Kasko-Versicherung ab dem Tag der
Zulassung! Im Schadensfall und bis zur endgültigen Policierung würde jedoch die Gefahr bestehen, dass Kasko -Schäden „aus formalen Gründen“ möglicherweise nicht übernommen würden.
b) Bei Abholung mit endgültigen Kennzeichen
In diesem Fall benötigen Sie nur eine
Versicherungsbestätigung.
Lassen Sie sich die
„vorläufige Deckung“ sowohl für die Kurzzulassung als auch für die endgültige Zulassung
unbedingt in der
Voll- / Teilkasko (falls erwünscht)
separat und schriftlich bestätigen!
Mit der
eVb (elektronischen Versicherungsbestätigung) erhalten Sie zunächst nur Schutz in der Haftpflicht,
bis die original unterschriebenen und vollständig ausgefüllten Anträge bei der Versicherung eingegangen und auch bearbeitet werden. Sie zahlen schließlich auch die volle Prämie für die Kasko-Versicherung ab dem Tag der
Zulassung! Im Schadensfall und bis zur endgültigen Policierung würde jedoch die Gefahr bestehen, dass Kasko -Schäden „aus formalen Gründen“ möglicherweise nicht übernommen würden.