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Neue Standards für Verbrauchswerte

Was sind NEFZ, WLTP und RDE?
NEFZ ("Neuer Europäischer Fahrzyklus") bezeichnet eine Prüfstandmessung, welche seit 1992 europaweit genutzt wurde, um die Abgasemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen zu erfassen.

WLTP ("Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure") ist eine weltweit einheitliches Testverfahren und für alle neu zugelassenen Fahrzeuge ab September 2018 Pflicht. Sie ersetzt die bisherige NEFZ-Messung. Das neue Verfahren soll den Verbrauch eines Fahrzeugs realistischer abbilden. Sie beruht auf einem veränderten Testzyklus mit strengeren Prüfvorgaben. Der Test auf einem Rollenprüfstand dauert länger (30 Min.), die Autos fahren schneller und beschleunigen häufiger. Außerdem werden Zusatzausstattungen berücksichtigt, die sich auf den Verbrauch und Reichweite (bei Elektrofahrzeugen) auswirken.

WLTP misst CO2, Abgas und Verbrauch.

Das RDE-Prüfverfahren ("Real Driving Emissions") ist ergänzend zu WLTP. Hier erfolgen die Messungen auf öffentlichen Straßen und im laufenden Verkehr. Bei der RDE-Messung wird ein Streckenmix mit zufälliger Beschleunigung und Abbremsung gefahren, der zwischen 90 und 120 Minuten in Anspruch nimmt. Ab September 2018 ist die Limitierung der Partikelanzahl (PN) Pflicht. Ab September 2019 ist zusätzlich ein RDE-Grenzwert für Stickoxide (NOx) für alle Neuzulassungen verbindlich.

RDE misst nur Abgase und Partikel.
Was ist EU6?
EU6 oder Euro 6 ist die aktuelle Abgasnorm für Kraftfahrzeuge, die in der Europäischen Union die Grenzwerte für den Ausstoß von Luftschadstoffen festlegt. Die Emissionskennung EURO 6, präzisiert durch ergänzende Großbuchstaben, sagt darüber aus, welche Grenzwerte eingehalten werden und nach welchem Prüfverfahren aktuell getestet wird. Ferner wird auch der jeweilige Einführungs- und letztmalige zulässige Zulassungszeitpunkt benannt.

Aktuelle Einteilung von EU6

EU 6 / EURO 6 Buchstaben:
Euro 6a N-P
Euro 6b Q-Y
Euro 6c AA - AF
Euro 6d-TEMP AG – AI
Euro 6d-TEMP-EVAP BG – BI
Euro 6d AJ - AZ

Detaillierte Informationen zu den Bekanntmachungen zur Fahrzeugsystematik können Sie beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) unter den nachfolgenden Link einsehen. Diese Fahrzeugsystematik wird regelmäßig erweitert und aktualisiert.

https://www.kba.de/DE/Statistik/Bekanntmachungen/bekanntmachung_uebersicht.html?nn=664582
Was ändert sich mit der WLTP-Einführung?
a) Für die Autofahrerinnen und -fahrer
Für erstmalig zugelassene PKW in der EU vor dem 1. September 2018 ändert sich nichts. Die Berechnung der Kfz-Steuer erfolgt weiterhin auf Basis des bisherigen CO2-Wertes lt. NEFZ. Für alle Fahrzeuge, die nach dem 1. September 2018 erstmals angemeldet werden, ist zur Berechnung der Kfz-Steuer der neue CO2-Wert nach dem WLTP-Prüfverfahren maßgeblich. Tendenziell wird daher die Kfz-Steuer etwas höher ausfallen als dies bei einem vergleichbaren Fahrzeug bisher der Fall war.
b) für die Kfz-Händler
Die Pkw-EnVKV (Energielabel) wird derzeit überarbeitet. Aufgrund der nationalen Gesetzgebungsvorgaben sowie der seitens der EU-Kommission erforderlichen Prüfungen wird damit gerechnet, das Verfahren im ersten Quartal 2019 abzuschließen.

Bis die Pkw-EnVKV novelliert wird, müssen die Verbraucherinformationen zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen weiterhin nach NEFZ erstellt werden. WLTP-Werte können auf freiwilliger Basis schon vor der Novellierung angegeben werden, sind aber separat und deutlich abgegrenzt zu machen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.pkw-label.de
Wie verändern nachträgliche Ein- bzw. Umbauten die WLTP-Werte?
WLTP-relevant ist alles, was sich fest verbaut am Fahrzeug befindet und Auswirkungen auf Gewicht, Aerodynamic und Rollwiderstand hat.

Sonderausstattung, welche nachträglich verbaut werden, können die herstellerseitig übermittelten Werte zum Zeitpunkt der Werksauslieferung verändern.

Derzeit gilt: WLTP-relevante Veränderungen am Fahrzeug dürfen in der Zeit nach Werksauslieferung und vor Erstzulassung nicht erfolgen. Denn in diesem Fall müsste der Hersteller für jede Änderung rückwirkend und zeitaufwändig neue Werte bestimmen und bestätigen, auch für solche Änderungen, welche er selbst nicht zu verantworten hat (Aftersales-Zubehör von Dritt-Anbieter). Erfolgt der Einbau dagegen nach Erstzulassung, so geschieht dies im Einflussbereich des Verbrauchers, welcher hierfür lt. derzeitigem Kenntnisstand auch keine besonderen Bedingungen zu erfüllen braucht.

Daher erfolgen sämtliche Einbauten von Aftersales-Zubehör grundsätzlich als Nachtragsänderungen und erst nach erfolgter Erstzulassung.
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