Neue Standards für Verbrauchswerte
Was sind NEFZ, WLTP und RDE?
NEFZ ("Neuer Europäischer Fahrzyklus") bezeichnet eine Prüfstandmessung, welche seit 1992 europaweit genutzt wurde,
um die Abgasemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen zu erfassen.
WLTP ("Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure") ist eine weltweit einheitliches Testverfahren und
für alle neu zugelassenen Fahrzeuge ab September 2018 Pflicht. Sie ersetzt die bisherige NEFZ-Messung. Das neue Verfahren
soll den Verbrauch eines Fahrzeugs realistischer abbilden. Sie beruht auf einem veränderten Testzyklus mit strengeren
Prüfvorgaben. Der Test auf einem Rollenprüfstand dauert länger (30 Min.), die Autos fahren schneller und beschleunigen
häufiger. Außerdem werden Zusatzausstattungen berücksichtigt, die sich auf den Verbrauch und Reichweite
(bei Elektrofahrzeugen) auswirken.
WLTP misst CO2, Abgas und Verbrauch.
Das
RDE-Prüfverfahren ("Real Driving Emissions") ist ergänzend zu WLTP. Hier erfolgen die Messungen auf
öffentlichen Straßen und im laufenden Verkehr. Bei der RDE-Messung wird ein Streckenmix mit zufälliger Beschleunigung
und Abbremsung gefahren, der zwischen 90 und 120 Minuten in Anspruch nimmt. Ab September 2018 ist die Limitierung
der Partikelanzahl (PN) Pflicht. Ab September 2019 ist zusätzlich ein RDE-Grenzwert für Stickoxide (NOx) für
alle Neuzulassungen verbindlich.
RDE misst nur Abgase und Partikel.
Was ist EU6?
EU6 oder Euro 6 ist die aktuelle
Abgasnorm für Kraftfahrzeuge, die in der Europäischen Union die Grenzwerte
für den Ausstoß von
Luftschadstoffen festlegt. Die Emissionskennung EURO 6, präzisiert durch ergänzende Großbuchstaben,
sagt darüber aus, welche Grenzwerte eingehalten werden und nach welchem Prüfverfahren aktuell getestet wird.
Ferner wird auch der jeweilige Einführungs- und letztmalige zulässige Zulassungszeitpunkt benannt.
Aktuelle Einteilung von EU6
EU 6 / EURO 6 |
Buchstaben: |
Euro 6a |
N-P |
Euro 6b |
Q-Y |
Euro 6c |
AA - AF |
Euro 6d-TEMP |
AG – AI |
Euro 6d-TEMP-EVAP |
BG – BI |
Euro 6d |
AJ - AZ |
Detaillierte Informationen zu den Bekanntmachungen zur Fahrzeugsystematik können Sie beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
unter den nachfolgenden Link einsehen. Diese Fahrzeugsystematik wird regelmäßig erweitert und aktualisiert.
https://www.kba.de/DE/Statistik/Bekanntmachungen/bekanntmachung_uebersicht.html?nn=664582
Was ändert sich mit der WLTP-Einführung?
a) Für die Autofahrerinnen und -fahrer
Für erstmalig zugelassene PKW in der EU vor dem 1. September 2018 ändert sich nichts. Die Berechnung der
Kfz-Steuer erfolgt weiterhin auf Basis des bisherigen CO2-Wertes lt. NEFZ. Für alle Fahrzeuge, die nach
dem 1. September 2018 erstmals angemeldet werden, ist zur Berechnung der Kfz-Steuer der neue CO2-Wert nach
dem WLTP-Prüfverfahren maßgeblich. Tendenziell wird daher die Kfz-Steuer etwas höher ausfallen als dies bei
einem vergleichbaren Fahrzeug bisher der Fall war.
b) für die Kfz-Händler
Die Pkw-EnVKV (Energielabel) wird derzeit überarbeitet. Aufgrund der nationalen Gesetzgebungsvorgaben sowie der
seitens der EU-Kommission erforderlichen Prüfungen wird damit gerechnet, das Verfahren im ersten Quartal 2019
abzuschließen.
Bis die Pkw-EnVKV novelliert wird, müssen die Verbraucherinformationen zum Kraftstoffverbrauch
und den CO2-Emissionen weiterhin nach NEFZ erstellt werden. WLTP-Werte können auf freiwilliger Basis schon
vor der Novellierung angegeben werden, sind aber separat und deutlich abgegrenzt zu machen.
Weitere Informationen finden Sie unter
www.pkw-label.de
Wie verändern nachträgliche Ein- bzw. Umbauten die WLTP-Werte?
WLTP-relevant ist alles, was sich fest verbaut am Fahrzeug befindet und Auswirkungen auf Gewicht, Aerodynamic
und Rollwiderstand hat.
Sonderausstattung, welche
nachträglich verbaut werden, können die herstellerseitig
übermittelten Werte zum Zeitpunkt der Werksauslieferung verändern.
Derzeit gilt: WLTP-relevante Veränderungen am Fahrzeug dürfen in der Zeit
nach Werksauslieferung und
vor Erstzulassung nicht erfolgen. Denn in diesem Fall müsste der Hersteller für jede Änderung rückwirkend
und zeitaufwändig neue Werte bestimmen und bestätigen, auch für solche Änderungen, welche er selbst nicht zu
verantworten hat (Aftersales-Zubehör von Dritt-Anbieter). Erfolgt der Einbau dagegen
nach Erstzulassung,
so geschieht dies im Einflussbereich des Verbrauchers, welcher hierfür lt. derzeitigem Kenntnisstand auch keine besonderen Bedingungen zu
erfüllen braucht.
Daher erfolgen sämtliche Einbauten von Aftersales-Zubehör grundsätzlich als
Nachtragsänderungen und erst
nach
erfolgter Erstzulassung.